Verein
- Eintrittspreise
- Beitragsordnung
- Satzung
- Downloads
- Stadionordnung Giesserei-Arena
- Chronik TFC Greif
- Geschichte des Stadions
Eintrittspreise
1. Verbandsliga
Kinder bis 12 Jahre: frei
Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre: 3,00 €
Erwachsene: 4,00 €
Jahreskarte: VBL 42 €
VIP-Tageskarte: 30 € (nur Torgelow)
VIP-Jahreskarte: 200 € (nur Torgelow, da auch Heimspiele in Ueckermünde ausgetragen werden ohne VIP)
2. Landesklasse, Staffel II – 2. Mannschaft
Kinder bis 12 Jahre: frei
Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre: 1,00 €
Erwachsene: 3,00 €
3. Pokalspiele/Freundschaftsspiele
Die Karten für den Punktspielbetrieb gelten nicht für Pokal- und Freundschaftsspiele.
Die Preise hierfür werden gesondert festgelegt.
Beitragsordnung
Satzung
Satzung des Torgelower Fußballclub „Greif“
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Torgelower Fußballclub„Greif“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Torgelow und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ueckermünde unter der Nummer VR 444 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, das Fußballspiel sowie den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er verfolgt keine politischen, konfessionellen und rassistischen Ziele.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen und auf Gewinnerzielung ausgerichteten, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern und des Landesfußballfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten.
§ 4
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung sowie die Satzungen der in §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsmäßig zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Ihre Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären, wobei die Vereinssatzung durch eine Unterschrift anzuerkennen ist Sie wird dem neuen Mitglied ausgehändigt.
3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit Stimmenmehrheit.
4. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Recht des Anrufes der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme.
§ 6
Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Fußballsports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
3. Bei hervorragenden Verdiensten um die Förderung des Fußballsports innerhalb des Vereines ist es möglich, Personen zum Ehrenvorsitzenden des Vereins zu wählen. Der/die Ehrenvorsitzende des Vereins haben das Recht jederzeit an Vorstandssitzungen teilzunehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt ist nur zum 30.06./31.12 eines Kalenderjahres möglich und ist spätestens drei Monate vorher schriftlich zu erklären.
3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode.
4. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in nachfolgenden Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 10 aufgeführten Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragsleistung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied schuldhaft den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt,
Sportkameradschaft grob verstößt.
Über den Ausschluss beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist ihm nebst Begründung mittels Einschreiben zuzustellen.
Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
Das ausgeschiedene Mitglied hat kernen anteiligen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 8
Mitgliedsbeiträge und Umlagen
1. Die Mitgliedsbeiträge werden für das Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
2. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Erhebung von besonderen Vereinsumlagen beschließen. Die Beschlussfassung hierüber muss jedoch als besonderer Punkt auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sein.
3. Die Beiträge sind mindestens halbjährlich, spätestens jedoch am 01.04. und am 01.10. eines jeden Jahres, im Voraus zu leisten.
4. Beim Eintritt ist der Beitrag von Beginn des auf den Tag des Eintritts folgenden Monats zu entrichten. Erfolgt der Eintritt bis zum 10.eines Monats, so ist der Beitrag für diesen Monat zu zahlen.
5. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der erweiterte Vorstand in Ausnahmefällen mit einfacher Stimmenmehrheit abweichend niedrigere Monatsbeiträge für dieses Mitglied vereinbaren.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung teilzunehmen und damit verantwortlich an der Gestaltung des Vereinsleben mitzuwirken;
2. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
3. als aktiver Sportler vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
1. die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern und des Fußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern einzuhaken.
2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Landessportbundes Meckl.-Vorpommern und des Fußballverbandes Meckl.-Vorp. bzw. dessen Organisationen zu befolgen;
3. die Interessen des Vereins in allen Fällen und in jeder Hinsicht zu wahren;
4. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten;
5. an den sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sich die Aktiven des Vereins zu Beginn der Saison verpflichtet haben.
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
§ 11
Organe des Vereins
2. der geschäftsführende Vorstand;
3. der erweiterte Vorstand.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
§ 12
Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung wirken die Mitglieder an der Gestaltung des Vereinslebens mit;
2. Sämtliche Mitglieder ab 18 Jahre haben eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertrag bar. Mitglieder unter 18 Jahren können ohne Stimmrecht teilnehmen.
3. Der geschäftsführende Vorstand lädt die Mitglieder durch Veröffentlichung in der lokalen Presse (Nordkurier/Haffzeitung) unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ein. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
4. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden. Der geschäftsführende Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.
5. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen genügt in Eilfällen eine Ladungsfrist von l Woche, Auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung über die Zulassung der Anträge.
7. Die Beschlüsse werden, soweit nicht die einzelnen Bestimmungen dieser Satzung etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
9. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über die Versammlung an. Dieses Protokoll ist vom l. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13
Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegen insbesondere:
1. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;
2. Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes;
3. Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern;
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
6. Beschlussfassung über die Erhebung etwaiger Umlagen;
7. Verfügung über Vereinsvermögen;
8. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.
§ 14
Tagesordnung der Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
1. Feststellen der Stimmberechtigten;
2. Geschäftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
3. Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr;
4. Beschlussfassung über die Entlastung;
5. Festsetzung der Beiträge und Abgaben;
6. Neuwahlen;
7. Anträge.
§ 15
Der Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand;
b) dem erweiterten Vorstand.
2. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Aus wichtigem Grund kann die Bestellung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes, mit Ausnahme des l. Vorsitzenden, widerrufen werden. Den Widerruf kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder aussprechen. Der l. Vorsitzende kann nur abberufen werden, wenn gleichzeitig sein Nachfolger benannt und gewählt wird. In der Ladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der Widerruf als ein besonderer Tagesordnungspunkt aufgeführt sein.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der in § 16 Ziff. a) bis c) aufgeführter geschäftsführender Vorstand. Dieser regelt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins wie folgt:
Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 16
Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Vorsitzenden
b) 1. Stellvertreter;
c) Schatzmeister/Geschäftsführer;
2. Scheiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus wichtigem Grunde aus, so entscheidet der erweiterte Vorstand über die Nachfolgeschaft. Die Ergänzungswahl erfolgt auf der nachfolgenden Jahreshauptversammlung.
3. Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu rühren. Er handelt und beschließt gemeinschaftlich, notfalls durch Mehrheitsbeschluss.
4. Insbesondere beschließt er über:
a) Vorschläge über die Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Jahreshauptversammlung;
b) Verfügung und Veräußerung von Vereinsvermögen (siehe §19)
5. Der geschäftsführende Vorstand beruft die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ein; er legt über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung (§22).
§ 17
Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand (§ 16);
b) Marketingleiter;
c) Sponsorenbeauftragter
d) Medien- Pressebeauftragter
e) Beauftragter 1. Mannschaft
f) Beauftragter 2. Mannschaft
g) Nachwuchsleiter
h)Geschäftsstellenleiter
i) Schriftführer
2. Er hat
a) die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen vorzubereiten b) zu entscheiden über
– Gewährung von Zuschüssen;
– Erlass von Strafgeldern;
– Anträge, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist;
– Abweichungen von Mitgliederbeiträgen gem. § 8 Abs. 5
§ 18
Geschäftsverteilung
Der erweiterte Vorstand beschließt in seiner konstituierenden Sitzung nach der Jahreshauptversammlung über einen Aufgabenverteilungsplan für die einzelnen Vorstandsmitglieder.
§ 19
Vereinsvermögen
1. Das Vereinsvermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.
2. Der Verein soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
3. Der Verein darf auf Beschluss des erweiterten Vorstandes Vermögensgegenstände veräußern, die für seine Aufgaben in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt.
Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
§ 20
Der Haushalt
1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres
2. Für alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist vom geschäftsführenden Vorstand für jedes Geschäftsjahr vorher einen Haushaltsplan und nach Bedarf sind Nachträge dazu aufzustellen.
3. Der festgesetzte Plan ist für Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Die Jahreshauptversammlung hat ausreichend Mittel bereitzustellen, damit eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinsaufgaben gewährleistet ist. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
§ 21
Die Vereinskasse
1. Die Führung der Kassengeschäfte des Vereins obliegt dem Geschäftsführer. Er bewahrt die Kassenbücher, Belege sowie Eintrittskarten und sonstige geldwerten Gegenstände auf.
2. Die Kassenbücher und Konten sind anzulegen und ordnungsgemäß zu führen.
3. Ausgaben sind vom 1.Vorsitzenden sachlich richtig zu bestätigen.
4. Dem Geschäftsführer obliegt auch die Führung der Eigentums-, Inventar- und Bestandsnachweise.
5. Der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand vierteljährlich über die Kassenlage des Vereins.
§ 22
Die Jahresrechnung
Der geschäftsführende Vorstand hat über die Einnahmen und Ausgaben des alten
Geschäftsjahres im ersten Viertel des neuen Geschäftsjahres Rechnung zu legen.
§ 23
Kassen- und Rechnungsprüfung
1. In jeder Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch muss jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheiden. Die Kassenprüfer wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher.
2. Die Kassen- und Rechnungsunterlagen, die Nebenbücher und die geldwerten Bestände sind von den Kassenprüfern mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
3. Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken:
a) ab die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind;
b) ob bei den Einnahmen und Ausgaben wirtschaftlich verfahren wurde.
4. Über die durchgeführte Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den
Kassenprüfern zu unterzeichnen und dem 1. Vorsitzenden auszuhändigen ist.
5. Der Prüfungsbericht ist vom Sprecher der Kassenprüfer in der
Jahreshauptversammlung zu erstatten.
§ 24
Die Entlastung
1. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über die Entlastung.
2. Die Entlastung kann vorbehaltlos oder mit Einschränkungen ausgesprochen werden.
Die Jahreshauptversammlung kann unter Angaben der Gründe die Entlastung
versagen und die Verantwortung feststellen.
§ 25
Die Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder (§ 12 Abs. 2) anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ebenfalls ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als ¾ der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung einen Monat später zu wiederholen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Torgelow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere Jugendarbeit, zu verwenden hat.
§ 26
Inkrafttreten der Sitzung
Vorstehende Satzung ist am 23.April 2013 errichtet und durch Beschluss des
Vertretungsberechtigten Vorstandes vom 16.05.2013 in §§ 10, 12 , 16 und 26 sowie
Durch Beschluss des vertretungsberechtigten Vorstand vom 04.04.2014 im §§7 und 25 abgeändert.
i. Org gez. i. Org gez.
……………………U. Wieland …………………….D. Lehmann
i. Org. gez. i. Org. gez.
…………………….E. Kriese ……………………P. Jandt
i. Org. gez. i. Org gez.
…………………….U. Tott …………………….M. Gaffri
i. Org. gez. i. Org gez.
……………………J. Bretzmann …………………….B. Petzel
Stadionordnung Giesserei-Arena Torgelow
Der Torgelower FC Greif e.V. begrüßt die Sportler, Funktionäre und Besucher in der Gießerei-Arena Torgelow. Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt und interessante Sportwettkämpfe. Zur Wahrung der Sicherheit anwesender Personen und Gegenstände haben die Besucher alles zu unterlassen, was den Ablauf von Veranstaltungen auf diesem Gelände behindert, stört oder gefährdet.
Insbesondere ist es nicht gestattet:
1. Die Sportanlagen ohne Berechtigung zu betreten, einen anderen als zugewiesenen Platz einzunehmen und Bereiche aufzusuchen, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. Umkleidebereiche, Spielfläche, VIP-Bereich). Für Besucher nicht zugelassene Bereiche sind neben o.g. Bereiche alle, die vom Veranstalter ausgewiesenen Verbotszonen für Besucher.
2. Jeder Besucher ist beim Betreten der Gießerei-Arena verpflichtet, dem Sicherheits- u. Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordertvorzulegen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, sowie Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten der Gießerei-Arena zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist (s. Pkt. 20). Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldesbesteht nicht.
4. Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen, Bäume, Masten, Dächer oder sonstige Bauten sowie Fernseh- u. Rundfunkübertragungsanlagen zu besteigen, zu übersteigen, zu betreten oder zu beschädigen.
5. Waffen und alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind sowie Gassprühdosen oder Gefäße mit schädlichem Inhalt, ätzende, brennbare, färbende oder die Gesundheit beeinträchtigende Substanzen mitführen.
6. Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material z.B. Flaschen, Dosen, Krüge mitzuführen.
7. Sperrige Gegenstände z.B. Leitern, Hocker, Kisten mitzuführen.
8. Fahnen oder Transparentstangen aus Hartholz oder Metall und Fahnenstangen von mehr als 100 cm Länge und mehr als 3 cm Durchmesser mitzuführen.
9. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Wunderkerzen oder andere pyrotechnischen Gegenstände jeglicher Art, einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen.
10. Die Gießerei-Arena in erkennbar alkoholisiertem Zustand zu betreten oder alkoholische Getränke mitzuführen.
11. Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportfläche oder Besucherbereiche zu werfen oder zu schütten.
12. Offenes Feuer zu legen.
13. Auf den Zugängen für Besucherbereiche zu sitzen, zu stehen sowie Sitzplätze zu besteigen.
14. Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten.
15. Die Notdurft außerhalb der Toilettenanlagen zu verrichten.
16. Wege und Flächen zu betreten, zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.
17. Hunde oder Haustiere mitzuführen.
18. Das Betreten und benutzen der Gießerei-Arena erfolgt auf eigene Gefahr. Personen oder Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Veranstalter nicht.
Eltern haften für ihre Kinder.
19. Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, Kontroll-, Sicherheits- u. Ordnungsdienst sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
20. Personen, die gegen die o.g. Punkte der Stadionordnung verstoßen, werden ohne Entschädigung aus der Gießerei-Arena verwiesen und ggf. mit einem Stadionverbot auch in allen anderen Stadien und Sporthallen, in denen Spiele unter dem DFB, des NOFV bzw. des Landesverbandes ausgetragen werden belegt.
Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.
Verstöße gegen diese Stadionordnung stellen Zuwiderhandlungen dar und können miteiner Geldstrafe von mindestens 2,50 € bis höchsten 500,00 € nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.d.j.g.F. belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Strafanzeige erstattet werden.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Personen keinen Zutritt haben, wenn gegen Sie ein Stadionverbot im Bereich des DFB und seiner Mitgliederverbände, einschl. Landesverbände ausgesprochen wurde.
Diese Stadionordnung tritt mit Wirkung vom 01.08.2012 in Kraft.
Chronik des TFC Greif
Im dritten Anlauf hatte es dann doch geklappt. Am 29. Mai 2005 machte der Torgelower SV Greif mit einem 2:0-Sieg im Derby gegen den Pasewalker den Oberliga-Aufstieg perfekt.
Fast 1000 Zuschauer feierten die erste Torgelower Meisterschaft in der Verbandsliga. Mit 101:26 Toren und 74 Punkten glückt das Husarenstück. Verfolger Papendorf liegt 5 Punkte dahinter.
Bitterer Beigeschmack: Nach dem letzten Auswärtsspiel in Malchin, verunglückt ein Mannschaftsbus. Er stüzt von der Ueckerbrücke in Torgelow acht Meter tief.
Ein Mannschafsleiter und ein Spieler werden dabei schwer verletzt
Lange schien es so, dass die Saison 2003/04 das Jahr für die Greifen wird, denn es entbrannte ein spannender Zweikampf zwischen den FC Anker Wismar und den Ueckerstädtern um den Aufstieg in die Oberliga.
Das Team von Eckhard Ehrke zeigte einen herzerfrischenden Fussball. Zu Hause wurde Wismar nach einem mitreißendem Spiel vor fast 700 Zuschauern mit 3:1 besiegt. Platz 1 und 4 Punkte Vorsprung zeigte die Hinrundentabelle an.
Doch unnötige Punktverluste gegen Stralsund und Waren ließen den Vorsprung bis zum 29. Spieltag auf nur noch 2 Punkte schrumpfen. In Wismar unterlagen die Greifen schließlich knapp, wenn auch verdient mit 2:3. 120 Torgelower Fans wurden Zeuge dieser bitteren Niederlage.
Auch im Landespokal standen die Greifen am Ende mit leeren Händen da. Gegen einen schwachen FC Schönberg hatte man mit 1:2 das Nachsehen. 500 Zuschauer begleiteten ihre Mannschaft zum Finale in Neubrandenburg.
Die A-Jugend steigt in die Bezirksliga ab. Landesmeister bei den Altherren wird der TSV Greif. Die C-Jugend holt sich die Kreismeisterschaft und steigt in die Bezirksliga auf.
Eckhardt Ehrke übernahm schließlich doch die "Erste" in der Saison 2002/03 und lotste einige hoffnungsvolle Talente von Greifswald nach Torgelow.
Die Qualität der Mannschaft stieg und man war lange im Geschäft um den Aufstieg in die Oberliga. Durch unnötige Platzverweise und einer langen Verletztenliste belegte man jedoch "nur" den 4. Platz.
In der Winterpause gewannen die Greifen den Me-Le Cup in der Volkssporthalle. Die A-Jugend konnte den Absteig aus der Landesliga verhindern. Die B-Jugend stieg wieder in die Bezirksliga auf.
Die Altherren gewannen zu Hause gegen die TSG Neustrelitz die Bezirksmeisterschaft.
Turbulent verlief die Saison 2001/02 für die Greifen. Nach dem 8. Spieltag legte Lars Großkopf das Trainer-Amt nieder.
Eckhard Ehrke aus Greifswald übernahm kurz darauf den Posten. Es sprang jedoch nur noch ein 8. Platz am Ende heraus. Im Landespokal schaffte man es bis ins Halbfinale. Scheiterte dann jedoch am späteren Pokalsieger aus Schönberg vor 725 Zuschauern im Spartakusstadion mit 1:3.
Die A-Jugend schlug sich in der Regionalliga wacker. Musste aber wieder als Vorletzter in die Landesliga absteigen.